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Eine Klage des Fährunternehmens blieb erfolglos. (Archivbild) Foto: Jonas Walzberg/dpa
Leipzig (dpa) – Der Bau der Küstenautobahn A20 hat eine weitere Hürde genommen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Fährunternehmens gegen die Planungen für einen Teilabschnitt in Schleswig-Holstein als unzulässig eingestuft. (Az.: BVerwG 9 A 28.26) Bereits im Mai war eine ähnliche Klage gegen das künftige Autobahnkreuz Kehdingen in Niedersachsen erfolglos geblieben.
Diesmal richtete sich die Klage gegen die geplante Strecke zwischen Glückstadt und dem Autobahnkreuz Steinburg nördlich des zukünftigen Elbtunnels. Das Fährunternehmen FRS Glückstadt Wischhafen fürchtet wegen des Tunnels um seine Existenz. Das Unternehmen sieht zudem verschiedene Planungsfehler und Verstöße gegen Wasser- und Klimaschutzrecht.
Wie schon im Mai beim Kreuz Kehdingen hielten die Bundesrichter die erneute Klage für unzulässig. Der Fährbetreiber werde durch das geplante Autobahnteilstück nicht in seinen Rechten verletzt. Der Abschnitt liege vollständig an Land und rund sieben Kilometer von der Fährstrecke entfernt. Das Unternehmen sei zwar vom geplanten Elbtunnel betroffen, nicht aber von den daran anschließenden Straßenabschnitten.
Dass in den Planungen festgehalten ist, dass der Elbtunnel für die A20 erst gebaut werden darf, wenn es auch für die dazugehörigen Autobahnabschnitte grünes Licht gibt, ändere nichts an der Lage. Die Bundesrichter betonten, dass die Entscheidung für die Elbquerung längst bestandskräftig sei.
Die A20 soll die Niederlande, Norddeutschland und Polen verbinden. Seit Jahren endet die Küstenautobahn vom polnischen Stettin kommend östlich von Bad Segeberg in Schleswig-Holstein. Der Autobahnbau kommt wegen zahlreicher Auseinandersetzungen nur stockend voran.
Bau Niedersachsen Prozess (Gericht) Schleswig-Holstein Verkehr
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