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Kiel, Hamburg (ots)
Einsatzkräfte des Hauptzollamts Kiel haben am 26. Juni 2026 im Rahmen einer Steueraufsichtsmaßnahme in Hamburg rund 28 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak sowie rund 3,7 Liter Substitute für Tabakwaren sichergestellt.
Ausgangspunkt war die Kontrolle einer Shisha-Bar, in deren Verlauf zwei Männer beobachtet wurden, die mit mehreren Tragetaschen einen nahegelegenen Shisha-Shop verließen und sich schnellen Schrittes entfernten.
Die Zöllnerinnen und Zöllner eilten hinterher und kontrollierten die zwei Männer, die größere Mengen Substitute für Tabakwaren ohne gültige deutsche Steuerzeichen mit sich führten.
Da die beiden Männer dem nahegelegenen Shisha-Shop zugeordnet werden konnten, kontrollierten die Einsatzkräfte anschließend auch das Geschäft.
Hinter ordnungsgemäß versteuerten Tabakwaren fanden sie auf einem Regalboden mehrere Dosen Wasserpfeifentabak ohne gültige deutsche Steuerzeichen.
Insgesamt stellten die Zöllnerinnen und Zöllner rund 28 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak sowie rund 3.710 Milliliter Substitute für Tabakwaren sicher.
Gegen den 49-jährigen irakischen Geschäftsinhaber wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Tabaksteuern eingeleitet.
„Die eigentliche Steueraufsichtsmaßnahme verlief ohne Beanstandungen. Ausschlaggebend für den späteren Aufgriff war vielmehr, dass unsere Einsatzkräfte auch das unmittelbare Umfeld aufmerksam im Blick behielten. Dies führte schließlich zu einem Aufgriff in dem benachbarten Shisha-Shop“, so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.
Die weiteren Ermittlungen führt die Strafsachenstelle des Hauptzollamts Hamburg.
Zusatzinformation
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen in Deutschland nicht nur klassische Tabakwaren, sondern auch sogenannte Substitute für Tabakwaren – hierzu zählen insbesondere sämtliche Flüssigkeiten für E-Zigaretten – der Tabaksteuer, unabhängig vom Nikotingehalt. Tabakwaren und Substitute dürfen nur mit gültigem deutschen Steuerzeichen in den Verkehr gebracht werden.
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten darüber hinaus verbindliche produktspezifische Vorgaben nach dem Tabakerzeugnisgesetz, unter anderem eine maximale Nikotinkonzentration von 20 Milligramm pro Milliliter sowie Füllmengenbegrenzungen von höchstens 10 Millilitern für nikotinhaltige Nachfüllbehälter und 2 Millilitern für nikotinhaltige Einweg-E-Zigaretten. Produkte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten in Deutschland als nicht verkehrsfähig.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
E-Mail: presse.hza-kiel@zoll.bund.de
www.zoll.de
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Geschrieben von: admin
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