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Klage gegen kommunalen Finanzausgleich zurückgewiesen

todayOktober 30, 2026

Hintergrund
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Schleswig (dpa/lno) – Die Verfassungsbeschwerden von 137 größtenteils amtsangehörigen Gemeinden gegen den kommunalen Finanzausgleich sind unzulässig. Im Zentrum der verhandelten kommunalen Verfassungsbeschwerden standen die sogenannten zentralen Orte. Die klagenden Gemeinden fühlen sich unter anderem den zentralen Orten gegenüber benachteiligt und die Bedarfe amtsangehöriger Gemeinden würden systematisch unterschätzt. Zudem waren sie der Auffassung, dass es systemwidrig sei, von den Finanzausgleichsgeldern vorweg die Landeszuweisungen für die Städtebauförderung abzuziehen. 

Die Beschwerden seien zwar statthaft und wirksam erhoben worden, urteilte das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in Schleswig. Aber: Die Beschwerdeführer hätten eine mögliche Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten durch die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nicht ausreichend dargelegt. Sie hätten zwar allgemein Problemfelder aufgezeigt, an welchen Stellen das Land bei der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat, Verfassungsvorgaben verletzt haben könnte, wurde jedoch nicht konkret dargelegt. Das Urteil fiel einstimmig (AZ. LVerfG 2/25).

Gelder werden nach bestimmten Schlüsseln verteilt

Laut Finanzausgleichsgesetz werden 18,33 Prozent der Steuermittel des Landes an die Kreise und Gemeinden verteilt. Für das Jahr 2026 beträgt die Summe, das an die Gemeinden und Kreise verteilt werden kann, rund 2,5 Milliarden Euro. Das Geld kommt vereinfacht gesagt in zwei Töpfe: Im ersten Topf landen feste Beträge für bestimmte Aufgaben, die sogenannten Vorwegabzüge. Der Rest kommt in den zweiten Topf und wird nach Schlüsseln an alle Gemeinden und Kreise verteilt. Dazu gehören auch die Schlüsselzuweisungen an die zentralen Orte.

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Das wesentliche Merkmal zentraler Orte ist nach Angaben der Landesregierung deren überörtliche Versorgungsfunktion: «Das heißt, diese Orte versorgen nicht nur die eigene Bevölkerung, sondern auch Einwohnerinnen und Einwohner umliegender Gemeinden.» Für diese Aufgaben bekommen sie besondere Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

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Ein weiterer Punkt, den die klagenden Gemeinden anbrachten, ist die Städtebauförderung. Vor der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs zum 1. Januar 2025 lief die Städtebauförderung außerhalb des Finanzausgleichs. Nun werden von den Finanzausgleichsgeldern für die Kommunen vorweg die Landeszuweisungen für die Städtebauförderung abgezogen – dadurch stehen rund 20 Millionen Euro weniger für die Schlüsselzuweisungen zur Verfügung.

Finanzausgleichsgesetz schon mehrfach nachgebessert

Das Finanzausgleichsgesetz war bereits mehrfach Thema am Landesverfassungsgericht. 2017 urteilte das Gericht, dass der kommunale Finanzausgleich in Schleswig-Holstein im Kern verfassungskonform sei, Teile des Gesetzes von Dezember 2014 aber nachgebessert werden müssten. Der Gesetzgeber hatte bis Ende 2020 Zeit für eine Neuregelung. Diese trat zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft.

Dagegen reichten dann rund 100 Gemeinden Klage beim Landesverfassungsgericht ein. 2023 entschied das Gericht erneut, dass der kommunale Finanzausgleich im Land teilweise neu geregelt werden muss (Az. LVerfG 5/21). Bis Ende 2024 wurde der Bedarf der sogenannten zentralen Orte überarbeitet, die Novelle trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Gegen diese Neuregelungen wurde nun geklagt.

2028 wird FAG evaluiert

Innenministerin Magdalena Finke (CDU) begrüßte das Urteil, da es damit Klarheit in Bezug auf das aktuelle FAG gebe. Unabhängig davon müssten die Städte und Gemeinden entlastet werden. 2028 steht die Regelüberprüfung für den kommunalen Finanzausgleich an. Mit den von den Gemeinden vorgetragenen Themen werde man sich ernsthaft auseinandersetzen, versicherte die Ministerin. Denn die Kommunen seien dem Land sehr wichtig.

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