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Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück. Foto: Frank Molter/dpa
Schleswig (dpa/lno) – Die Verfassungsbeschwerde von 137 größtenteils amtsangehörigen Gemeinden gegen den kommunalen Finanzausgleich ist unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten eine mögliche Verletzung in eigenen verfassungsmäßigen Rechten durch die Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs nicht ausreichend dargelegt, urteilte das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in Schleswig. Sie hätten zwar allgemein Problemfelder aufgezeigt. An welchen Stellen das Land bei der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat, Verfassungsvorgaben verletzt haben könnte, wurde jedoch nicht konkret dargelegt.
Es war bereits das dritte Mal in den vergangenen zehn Jahren, dass sich das Landesverfassungsgericht mit dem kommunalen Finanzausgleich, also der Frage, wie viel Geld welche Gemeinde vom Land erhält, befasst. Im Zentrum der nun verhandelten kommunalen Verfassungsbeschwerden standen die sogenannten zentralen Orte. Die klagenden Gemeinden fühlen sich unter anderem den zentralen Orten gegenüber benachteiligt.
Justiz Kommune Schleswig-Holstein Urteile Verfassung (Gesetz)
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